Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTS Transport GmbH & Co KG zum Transportauftrag („Auftraggeber-AGB“)

1.            Gültigkeit

Diese Bedingungen, in welche unter www.hts-transporte.at jederzeit eingesehen werden kann gelten ausschließlich dann, wenn die HTS Transport GmbH & Co KG, im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt, Speditions- und Frachtaufträge an den Auftragnehmer „AN“ erteilt.

Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Eine schriftliche Gegenbestätigung mit durch den AN abgeänderten Vertragsbestandteilen gilt als unwirksam. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Unabhängig von telefonischen Kapazitätsanfragen, kommt der Transportvertrag erst auf Basis des übermittelten Transportauftrages, samt der darin enthaltenen AGB des AG zustande. Es kommen keine diesen Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen zur Anwendung. Der AN kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Insbesondere kann sich der AN nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstiger Bedingungen (z.B. in Auftragsbestätigungen etc.) berufen. Eventuell anderslautende Gegenbestätigungen sind nicht Bestandteil des Frachtvertrages und gegenstandslos. Spätestens mit der Übernahme Güter zur Beförderung an der Beladestelle bestätigt der AN nochmals die Akzeptanz dieser AGB.

 

2.            Maßgebliche Bestimmungen

Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen Bedingungen widersprechenden Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

 

3.            Stornierung, Nichtübernahme des Frachtgutes

Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt.

Werden vom Auftragnehmer diese Auftragsbedingungen nicht akzeptiert, ist dieser Auftrag mit einem Vermerk „STORNO“, quer über alle Seiten des Ladeauftrags, innerhalb von 1 Stunde kostenfrei abzulehnen. Dieses Storno ist an die im Auftrag angeführte E-Mail-Adresse/Faxnummer zurück zur zuständigen Kontaktperson beim AG zu übermitteln. Im Falle einer Stornierung nach Ablauf 1 Stunde, Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der, für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

In jedem Fall werden bei der Stornierung des Auftrages 25% des Frachtpreises verrechnet.

Der Auftraggeber kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Beladetermin stornieren.

 

4.            Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe

Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Weiters gilt ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

 

5.            Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise

Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine, etc.) an den Auftraggeber nachweislich übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden des Auftraggebers nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, Palettenscheine, etc., längstens innerhalb von 7 Tagen per Fax, per E-Mail oder im Original an den Auftraggeber zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 fällig.

 

Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage, wobei der Lauf dieser 60 Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten beim Auftraggeber beginnt.

 

6.            Lademitteltausch

Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständigung nicht, oder nichtrechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Lademittel verantwortlich. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 18,-, pro Gitterbox € 100,-, und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 30,- pro Transport und Rückführungskosten für die nicht getauschten Lademittel von € 1,- per KM bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Die Rückführung der Packmittel durch den Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen ist Gegenstand des Frachtvertrages und mit der Fracht abgegolten.  Diese Ansprüche stehen dem Auftraggeber in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch von sich aus zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen/Nachweise sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, zu übermitteln. Achtung: es werden nur Originalpalettenscheine akzeptiert! Vor Übermittlung dieser Dokumente ist die Fracht nicht fällig. Bei Kühltransporten ist für die Fälligkeit der Frachtrechnung zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Konventionalstrafe in Höhe der Fracht pro Transportauftrag fällig, d.h. der Anspruch auf Frachtlohn verfällt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt.

Düsseldorfer Paletten sind im Grunde nicht zu tauschen, jedoch muss der Auftragnehmer die Palettenbewegungen wie bei den Europaletten dokumentieren und dem Auftraggeber die entsprechenden Lademittelscheine zukommen lassen. Falls der Auftragnehmer entgegen der Anweisung des Auftraggebers Düsseldorfer Paletten bei der Entladestelle zurückbekommen sollte, so soll der Auftragnehmer selbige innerhalb von 4 Wochen beim Absender retournieren. Für nicht zeitgerecht retournierte Düsseldorfer Paletten verrechnet der Auftraggeber Euro 8,- pro Stück an den Auftragnehmer.

 

7.            Aufrechnung, Ausschluss von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten

Der Auftraggeber ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn vom Auftraggeber schriftlich der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers aufrechnen.

 

8.            Ladungssicherungsmittel

Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer etc.) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken, etc.) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt.

Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Spett- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens Unterleghölzer, alle Seitenbretter, zwei Spannbretter, 2 Sperrbalken, 20 Gurte mit Langhebelratschen, 12 Zurrösen im Boden, 24 Kantenschoner und ausreichend Antirutschmatten erforderlich.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält der Auftraggeber sich vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragsnehmers mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftragnehmer den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese administrativen Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung ist ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.

 

9.            Kennzeichen

Sollte der Ladeauftrag keine Kennzeichen enthalten, diese nicht korrekt sind, oder sich ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die richtigen Kennzeichen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer vermeidet dadurch Verzögerungen bei der Beladung und der Bearbeitung der Frachtabrechnung.

 

10.          Pflicht zur Schadensmeldung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

11.          Gefahrgut

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer drüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.

 

12.          Sorgfaltspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Bei der Durchführung des Auftrages ist der Konsum von Alkohol und/oder Drogen strengstens verboten. Der Auftragnehmer hat für ein sauberes Auftreten und tägliche Körperpflege des Fahrpersonals zu sorgen. Vor dem Umgang mit unverpackten Produkten müssen die Hände gewaschen werden oder saubere Handschuhe getragen werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Fahrzeug sich in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und dem Stand der Technik entspricht, insbesondere muss das eingesetzte Fahrzeug vorbeugend gewartet und regelmäßig inspiziert werden. Es dürfen nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden. Das für den beauftragten Transport zustellende Fahrzeug muss, sofern im Transportauftrag nicht gegenteiliges vereinbart wird, den Anforderungen eines gedeckten Fahrzeuges laut CMR entsprechen. Beschädigungen an Planen und Aufbauten, Kondenswasser im Laderaum, nicht besenreine Ladeflächen und wenn der Laderaum nicht geruchsneutral ist, kann dies zu Fahrzeugablehnungen an den Ladestellen und zur Verrechnung von Kosten und Schadenersatz führen. Der Laderaum muss gereinigt sein, sodass gewährleistet ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Frachtgutes kommt. Bei Tankfahrzeugen muss ein Reinigungszertifikat von einem zertifizierten Reinigungsunternehmen vor der Beladung eingeholt werden.

Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG ist in vollem Umfang zu entsprechen. Das Fahrzeug muss besenrein, sauber und geruchsfrei, sowie die Plane absolut dicht sein. Die Mindesthöhe des Aufliegers muss innen 2,70 betragen.

Das gesetzlich höchst zugelassene Gesamtgewicht des LKW darf nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Achslasten nicht überschritten werden und die Ladung ordnungsgemäß auf der Ladefläche verteilt ist.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

 

13.          Berechtigungen und Transporthindernisse

Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Der Auftragnehmer hat beim Auftraggeber alle relevanten Zoll-informationen einzuholen und haftet für die ordnungsgemäße Verzollung und alle damit verbundenen Pflichten. Die Kosten die dem Auftragnehmer durch die Verzollung entstehen, sind bereits im Frachtpreis enthalten. Er hat daher keinen Anspruch auf den Ersatz von Kosten die bei der Verzollung entstehen (Tarife, Gebühren, etc.). Weiters haftet der Auftraggeber nicht für Schäden die durch falsche Angaben in den Zollpapieren entstehen.

Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt. Dies gilt auch für alle Länder und deren Bestimmungen, die im Rahmen dieses Auftrages befahren werden. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos. Bei Hindernissen an der Be- oder Entladestelle oder bei Annahme- oder Beladeverzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Bei Verzögerungen und/oder Hindernissen, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

 

14.          Kühltransporte

Bei temperaturgeführten Transporten ist sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber vorgegebenen Temperaturen eingehalten werden und permanent durch geeignete Mess- und Überwachungsgeräte ermittelt und festgehalten werden. Das Fahrzeug muss mit einem funktionierenden Temperaturschreiber ausgestattet sein. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist (die Beweislast trifft den Auftragnehmer). Hierfür hat er entsprechende Messgeräte mitzuführen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und auf Aufforderung an den Auftraggeber auszuhändigen. Darüber hinaus sind Kopien entsprechender Aufzeichnungsprotokolle im Zuge der Rechnungsstellung, zusätzlich zu den in diesen Bedingungen erwähnten Dokumenten, an den Auftraggeber zu übermitteln. Alle Messmittel sind in festgelegten Intervallen und nach definierten anerkannten Standards/Methoden zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren oder kalibrieren. Die Ergebnisse der Überprüfung, Justierung und Kalibrierung sind auf Verlangen an den Auftraggeber zu übermitteln. Kühl- und Kofferfahrzeuge müssen mit ausreichend Befestigungsstangen und sonstigen Sicherungsmitteln ausgestattet sein. Bei Kühltransporten muss die ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein. Bei fehlenden Temperaturaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze. Ist die Transporttemperatur aus dem Ladeauftrag nicht zu entnehmen, hat der Auftragnehmer von sich aus Weisungen beim Auftraggeber hinsichtlich der Transporttemperatur sowie der richtigen Betriebseinstellung des Kühlaggregates einzuholen.

 

15.          Schwertransporte

Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aufgrund falscher Angaben über transportrelevante Informationen wie insbesondere Höhe, Breite, Gewicht usw.. Die Höhe, Breite und Gewicht sind vor jedem Transport vom Auftragnehmer gesondert zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren, ob sämtliche Auflagen eines Genehmigungsbescheids (Sonder- und Schwertransport) eingehalten werden. Er hat sich mit dem Transportbegleiter entsprechend abzustimmen und sicherzustellen, dass es zu keinen Schäden kommt und alle gesetzlichen Bestimmungen und behördlich vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

 

Der Auftragnehmer ist weiters dafür verantwortlich, dass der Transport auf der vorgegebenen Strecke ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und sämtliche Durchfahrtshöhen, Durchfahrtsbreiten, Kurvenradien und Belastbarkeiten der Straßen eingehalten werden. Der Auftragnehmer nimmt die Routenplanung vor. Die Kosten für die Routenplanung sind in der Frachtpauschale bereits enthalten und erwächst dem Auftragnehmer deshalb hieraus kein zusätzlicher Anspruch auf Kostenersatz.

 

Werden für den Transport Unterleghölzer, Ladehilfsmittel, besondere Transportkonstruktionen und Rahmen verwendet, so trifft den Auftragnehmer die Obliegenheit zur Überprüfung der Belastbarkeit dieser. Der Auftragnehmer hat somit Ladehilfsmittel und die Konstruktion auf die Tauglichkeit zur Durchführung des Transportes zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet für allfällige daraus resultierende Schäden.

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle notwendigen Lademittel und Geräte, wie insbesondere Kräne ordnungsgemäß bereitzustellen/einzusetzen, sofern diese für die Beladung/Entladung notwendig sind. Der Auftragnehmer hat daher immer eine entsprechende Ausrüstung wie Unterleghölzer, Spanngurte, Spannketten etc. mitzuführen.

 

Der Auftragnehmer trifft die Pflicht zum Einsatz eines, für die Durchführung des konkreten Transportes, tauglichen Fahrzeugs. Insbesondere hat der Auftragnehmer im Vorfeld zu überprüfen, mit welchem Fahrzeug, welcher Ausstattung und welcher Ausrüstung die Ware transportiert werden kann und hat sodann ein, den Anforderungen des Transports entsprechendes Fahrzeug und entsprechende Ausrüstung/Ausstattung einzusetzen. Sollte vom Auftragnehmer ein Fahrzeug eingesetzt werden, dass nicht den Anforderungen entspricht, so haftet der Auftragnehmer für allfällige daraus resultierende Schäden.

 

Der Auftraggeber haftet nicht für allfällige Hindernisse bei der Zu- und Abfahrt zur Be- und Entladestelle insbesondere die Bodenverhältnisse und Zufahrtsbreiten. Der Auftragnehmer hat sich im Vorfeld ausreichend über die Zufahrtsmöglichkeiten und allfällige Zufallshindernisse zu informieren und gegebenenfalls Weisungen einzuholen.

 

Sämtliche Bewegungen des Gutes erfolgen auf Risiko des Auftragnehmers. Für Schäden am Gut, die aus der Bewegung des Gutes bei der Be- oder Entladung verursacht werden, haftet ausschließlich der Auftragnehmer.

 

Dem Auftragnehmer gebührt kein zusätzliches Entgelt / kein Aufwandsersatz / kein Schadensersatzanspruch etc., selbst wenn die gewöhnliche Dauer der Be- oder Entladung überschritten wird. Allfällige Wartezeiten/Stehzeiten sind bereits im Frachtpreis mit einbegriffen.

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Antritt des Transports gemeinsam mit dem Transportbegleiter die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Checkliste für Schwertransporte auszufüllen und sämtliche darin enthaltenen Angaben zu überprüfen.

 

16.          Verkehrshaftungsversicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,- pro Schadensfall) und in Österreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte dem Auftraggeber vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist dieser berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, 4 % (mindestens jedoch € 40) vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Die Prämienrückerstattung ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze dem Auftraggeber vorliegt.  Für Kabotage Transporte muss die Mindestversicherungssumme den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.

 

17.          Be- und Entladung, Ladungssicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Insbesondere trifft den Auftragnehmer die Pflicht für die Verkehrssicherheit als auch Betriebssicherheit des Transports und der Ladungssicherung zu sorgen. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen beim Auftraggeber einzuholen. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei Abweichungen von Menge, Qualität und Übernahmetemperatur zu denen vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben sowie bei mangelhafter Verpackung, Stauung, als auch bei Unmöglichkeit der Prüfung, ist die Beladung sofort zu stoppen, und erst nach Rücksprache und ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers weiter auszuführen. Bei allen Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief einzutragen. Maßgeblich für den Beweis der vom Fahrer bei der jeweiligen Ladestelle übernommenen Packstücke ist die zu unterschreibende Übernahmebestätigung.

Bei Verladung unterschiedlicher Produkte in einer Ladeeinheit sind diese klar zu trennen und es ist besonders darauf zu achten, dass es zu keiner Kreuzkontamination, verursacht durch unverträgliche Produkte, kommt.

 

18.          Lenkzeiten, Entlohnung

In vielen europäischen Ländern gelten Gesetze zur Bezahlung des Mindestlohns für Fahrpersonal, zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, sowie zur Einhaltung der Meldepflichten. Teilweise sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterentlohnung eine verschuldensunabhängige Unternehmerhaftung sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart: Der AN sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen verschafft hat. Der AN sichert weiters zu, die Einhaltung sämtlicher derartiger Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die fristgerechte Bezahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend den hierfür vorgesehenen Meldeformularen, die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der Behörden zur Überprüfung zu übermitteln sind, die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den LKW-Fahrer über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohn -Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der AN auch dem Auftraggeber entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der AN verpflichtet sich den Auftraggeber hinsichtlich aller Aufwendungen/ Kosten/ Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Mindestlohn-Bestimmungen (inklusive den dazu erlassenen Verordnungen) entstehen, voll umfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad -und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.

 

19.          Bewachungspflicht/Sicherheitsmaßnahmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme des Auftrages und der Übernahme des Transportgutes, die beladenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jeglichem Abstellen während der Zeit zwischen der Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung ordnungsgemäß und durchgehend zu bewachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen - dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden - Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).

Bei allen Transporten nach England, muss der Fahrer aufgrund der aktuellen Migrationsgefahr, die Ladung verplomben und den Lkw mit einem Schloss versperren, um das Eindringen von Personen zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen Situation wird das Parken in einem Umkreis von 100 km von Calais ausdrücklich verboten. Die letzten 100 km bis zum Hafen müssen ohne Zwischenstopp gefahren werden. Es ist weiters die Pflicht des Fahrers, sich zu vergewissern, dass keine Personen zugestiegen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an die Vorgaben des britischen Home office (Innenministeriums) zu halten und die notwendigen „Vehicle Security Checks“ durchzuführen. Die Sicherheits-Checkliste für das Fahrzeug finden Sie unter www.gov.uk/government/publications/vehicle-securtity-checklist

 

20.          Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

 

21.          Kundenschutz

Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene Konventionalstrafe in Höhe von € 35.000,00 unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

 

22.          Standgeld

Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn - und Feiertage, d.h. diese sind immer standgeldfrei. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen. Nach der vereinbarten 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 150,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern den Auftraggeber tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auftragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt.

 

23.          Ladetermine, Lieferfristen

Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % der Fracht (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Die Be- und Entladetermine sind absolute Fixtermine. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen dem Auftraggeber besonders wichtig ist und dieser somit ein besonders wichtiges Interesse an der Einhaltung der Lieferfristen hat. Bei Verzögerungen jeglicher Art ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach so berechtigt dies den Auftraggeber zu einem Abzug in Höhe von 30% der Fracht.

Für einen Lieferfristverzug wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig.

Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Des Weiteren wird bei einem Lieferverzug eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 75,- fällig. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann. Sollten sich Be- und/oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.

 

24.          Geheimhaltungspflicht

Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.

 

25.          Fixpreise

Die im Anbot bzw. Auftrag des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.

 

26.          Entladung gemäß Frachtbrief/Transportauftrag

Die Entladung der Ware darf nur an der im Transportauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

 

27.          Vertragssprache

Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist die deutsche Sprache maßgebend.

 

28.          Verzicht auf Lohnfuhreinwand

Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.

 

29.          Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.

 

30.          Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-6135 Stans vereinbart.

 

Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch.

 

Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!

AGB Auftraggeber

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTS Transport GmbH & Co KG als Auftragnehmer

1.            Gültigkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die HTS Transport GmbH & Co KG als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGBs, in welche unter diesem Link jederzeit eingesehen werden kann, für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „HTS-AGB“ und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Der Auftragnehmer erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

 

2.            Angebot

Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und basiert auf den vom Auftraggeber genannten Sendungsdaten, heute gültigen Preisen, Tarifen, Valutaverhältnissen und sonstigen Entgelten aller an der Transportdurchführung Beteiligten. Die angebotenen Preise gelten vorbehaltlich für verfügbaren Schiffsraum, Laderaum sowie Leercontainern. Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer Zuschläge. Alle genannten Frachtraten haben nur Gültigkeit bei Versand mit Partnern des Auftragnehmers. Die Auswahl der Reedereien und Frachtführern erfolgt nach dem Ermessen des Auftragnehmers.

 

3.            Gültigkeit von Konventionen

Die Vereinbarung dieser AGBs berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.

 

4.            Gültigkeit der AÖSp

Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter  https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).html. Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

 

5.            Stornierung

Der Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb von einer Stunde ab Übermittlung an den Auftragnehmer eine Stornierung erfolgt.

 

Wird der Transportauftrag nicht innerhalb von einer Stunde storniert, steht dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

Der Auftragnehmer kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Abholtermin stornieren.

 

6.            Be- Entladung

Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen vom Auftragnehmer tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert und verstaut ist. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch für derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, Containerstuffing, Ladungssicherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur Anwendung.

 

7.            Besondere Güter

Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber versichert alle gesetzlichen gefahrgutsrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen.

 

8.            Schwertransporte

Der Auftraggeber haftet für Schäden aufgrund falscher Angaben über transportrelevante Informationen wie insbesondere Höhe, Breite, Gewicht usw.. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer darüber hinaus sämtliche Informationen zu besonderen Eigenschaften des Gutes und Anweisungen zur Handhabung, wie insbesondere Beladung, Entladung und Bewegung des Gutes mitzuteilen. Werden solche Informationen nicht erteilt, so haftet der Auftraggeber jedenfalls für ein allfälliges Misshandling durch am Transport beteiligte Personen (zB nicht fachgerechte Manipulation bei Be- und Entladungen sowie Umladungen, Sicherung des Frachtgutes, Bezeichnung der Zurrpunkte, richtige Verwendung von Anschlagmitteln etc.).

 

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Gut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt bzw. vor Transporteinflüssen geschützt ist. Eine sogenannte Überwurfplane gilt nicht als transportgerechte Verpackung. Selbst wenn eine Überwurfplane verwendet wird, so kann diese eine transportgerechte Verpackung nicht ersetzen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden die aus einer mangelhaften Verpackung resultieren.

 

Werden für den Transport Unterleghölzer, Ladehilfsmittel, besondere Transportkonstruktionen und Rahmen (Ladehilfsmittel) etc. verwendet, so trifft den Auftraggeber die Pflicht zur Überprüfung der Belastbarkeit dieser. Der Auftraggeber hat somit Ladehilfsmittel und die Konstruktion auf die Tauglichkeit zur Durchführung des Transportes zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet für allfällige daraus resultierende Schäden.

 

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beladung und Entladung des Frachtgutes ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Auftraggeber haftet für alle Beteiligten, die die Beladung oder Entladung durchgeführt haben.

Der Auftraggeber hat dem Auftraggeber weiters alle notwendigen Informationen zum benötigten Fahrzeug im Voraus zu übermitteln. Sollte das Fahrzeug gemäß diesen Informationen ausgerüstet an der Beladestelle eintreffen und werden danach zusätzliche Ausrüstungsteile benötigt bzw. muss das Fahrzeug umgebaut werden, so haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Kosten.

 

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Zu- und Abfahrt zur Be- und Entladestelle, insbesondere die Straßen- und Bodenverhältnisse so beschaffen sind, dass ein reibungsloser Transportablauf sowie die reibungslose Be- und Entladung gewährleistet sind. Der Auftraggeber gewährleistet weiters, dass die Zufahrt/Abfahrt zur Ladestelle/Abladestelle unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist (Tonnen-Beschränkung, Lkw-Fahrverbote etc.). Sollte aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse die Ladestelle/Entladestelle nicht (gefahrlos) erreichbar sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zusatzaufwendungen für (Schlepphilfen etc.) nach Auslage weiterzuverrechnen.

 

Wird durch Umstände bei der Be- oder Entladung oder durch Probleme bei der Zufahrt zur Ladestellen/Entladestellen die Dauer von einer Stunde überschritten, so gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung für die darüberhinausgehende Zeit (siehe Punkt 17. dieser AGB), es sei denn den Auftragnehmer trifft daran ein Verschulden.

 

9.            Weitergabe, Subunternehmer

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diesen Speditions- bzw. Transportauftrag – auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. Er ist daher berechtigt Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

 

10.          Wertdeklaration, besonderes Lieferungsinteresse

Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art. 26 CMR können nicht vereinbart werden. 

Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration kann nicht vereinbart werden. Der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solche, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen können. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) - auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Angeboten etc.) - In keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftragnehmers erfolgt. Eine Vereinbarung auf Erhöhung oder Verzicht von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.

 

11.          Schäden

Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.

 

12.          Lieferfristen

Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.

 

13.          Lademitteltausch

Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichen Auftrag, bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Palettentausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Palettenvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Paletten bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Lademittel durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.

 

14.          Einhaltung sämtlicher Vorschriften

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie Vorschriften von Zoll-, Hafen- und sonstigen Behörden einzuhalten und sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu tragen und zu bezahlen, sowie auch alle aufgelaufenen oder erlittenen Strafen, Abgaben, Spesen und Schäden zu vergüten.

 

15.          Transportversicherung

Da die Haftung des Auftragnehmers beschränkt ist, wird die Eindeckung einer Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag eingedeckt.

 

16.          Zahlungsanspruch

Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto geltend ab Abrechnungsdatum. Skontoabzüge werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

 

17.          Standgeld

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Standgeld in Höhe von € 450,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 80,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten wird. Im Falle eines Sondertransports gebührt dem Auftragnehmer ein Standgeld in Höhe von € 600,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 120,- pro Stunde)

 

18.          Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.

 

19.          Besetzung, Fahrzeug, Routen

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW-Fahrer disponiert. Bei schriftlicher Vereinbarung einer 2er-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt der Auftragnehmer zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Dies ist aufgrund der aktuellen Gefahrenlage im europäischen Güterverkehr zu empfehlen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen können im Regelfall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden. Sollte vom Auftraggeber gewünscht sein, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen auf bewachten Parkplätzen zu konsumieren, so ist dies dem Auftragnehmer im Vorfeld ausdrücklich schriftlich bekannt zu geben und kann durch Zahlung eines Aufpreises vereinbart werden.

Bei den eingesetzten Fahrzeugen handelt es sich im Regelfall um gewöhnliche Planen-Auflieger. Um mögliche Gefahren insbesondere das Diebstahlsrisiko zu minimieren empfiehlt es sich jedoch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich gegen Bezahlung eines Aufpreises mit dem Einsatz eines sogenannten Koffer-Aufliegers zu beauftragen, da dieser eine erhöhte Sicherheit aufweist.

Bei den vom Auftragnehmer gewählten Routen handelt es sich um die schnellsten und kostengünstigsten Routen. Sollte vom Auftraggeber eine besondere Route gewünscht sein, um eventuelle Gefahren zu minimieren, so ist dies dem Auftragnehmer ebenfalls im Vorfeld ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen und kann sodann eine andere Route gegen Zahlung eines Frachtzuschlages vereinbart werden.

 

20.          Aufrechnung

Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten des Auftragnehmers. Es gilt § 32 AÖSp.

 

21.          Vertragssprache

Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Von diesen AGBs existieren eine deutsche und eine englische Fassung. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist der Wortlaut der deutschen Fassung maßgebend.

 

22.          Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-6135 Stans vereinbart.

 

 

Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Auftragnehmer